Allgemeine Leistungsbedingungen

Allgemeine Leistungsbedingungen der Pradler Veranstaltungstechnik GmbH & Co. KG

Stand Juni 2016

Die Pradler Veranstaltungstechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Pradler“) ist technischer Dienstleister für Veranstaltungen. Neben der Vermietung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik umfasst das Leistungsangebot auch den Auf- und Abbau, die Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik sowie die technische Veranstaltungsbetreuung. Pradler versteht sich als Kooperationspartner, der das Ziel verfolgt, seine Kunden bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen und zum Gelingen dieser beizutragen. In der Erkenntnis, dass der Erfolg einer Veranstaltung maßgeblich auch von der Mitwirkung der Kunden sowie weiterer Faktoren abhängig ist, regeln die nachfolgenden Bestimmungen die Konditionen der von Pradler zu erbringenden Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur maßgeblich, wenn ihnen vor Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt wurde.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

1.2. Verträge gelten mit Zugang und Inhalt unserer Auftragsbestätigung als geschlossen, soweit der Besteller der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen widerspricht. Auftragsbestätigung und Widerspruch bedürfen der Textform (E-Mail, Fax, Brief, etc.).

1.3. In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann die Auftragsbestätigung durch Lieferung und Übergabe der Veranstaltungstechnik ersetzt werden. Der Umfang des Vertrages wird hierbei durch die Übergabe der zur Nutzung übergebenen Gerätschaften bestimmt.

1.4. Pradler räumt seinen Kunden das Recht ein, Verträge nach folgender Maßgabe zu stornieren: Storno bis 60 Tage vor geplantem Veranstaltungstermin 50 % des Rechnungsbetrages; bis 45 Tage 75 % ab 30 Tage 100 %.

2. Leistungsumfang und -inhalt

2.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen verstehen sich die Leistungen von Pradler ausschließlich Transport- und Personalleistungen und umfassen daher regelmäßig allein die Überlassung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik. Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager sowie Registrierung der Gegenstände am Rückgabeort (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Pradler oder ein Dritter den Transport durchführt.

2.2. Produktanforderungen und -spezifikationen ergeben sich aus den vertraglichen Absprachen sowie ergänzend aus vorhandenen sicherheitstechnischen, unfallverhütungs- und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende produktrechtliche Vorschriften anderer Staaten berühren den Qualitätsumfang nur, wenn deren Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der deutschen Vorschriften gelten die Leistungen dennoch als vertragsgemäß, wenn die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen am Veranstaltungsort eingehalten sind.

2.3. Unsere Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag, Katalogen oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Mietgegenstände dar. Vielmehr bedarf die Übernahme jedweder Garantie der Schriftform und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich.

2.4. Unsere Ware und Leistungen gelten nicht als vertragswidrig, wenn Mindermengen geleistet werden, die nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte führt und die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Einsatzzweck nicht oder nur geringfügig beeinflusst wird.

2.5. Pradler hat bei der Leistungserbringung die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist zu Teilleistungen berechtigt. Pradler ist auch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer zu beschäftigen. Pradler hat für Verschulden eingesetzter Subunternehmer, der Kunde für Verschulden der Veranstalter sowie von ihm beauftragter Personen wie für eigenes Verschulden einzustehen.

3. Liefertermin, Verzug

3.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen sobald der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat. Die ausbleibende Lieferung berechtigt den Besteller zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

3.2. Für die Folgen verspäteter Lieferung haben wir nur bei Verschulden aufzukommen und nur soweit die Verspätung nicht auf hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen, kriegerischen Auseinandersetzungen sowie sonstigen außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegende Umstände zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Feuer, Explosionsunglück, Arbeitsstreitigkeiten und sonstige Störungen des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können.

3.3. Der Kunde behält jedoch in jedem Fall das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist dem Kunden der durch die Verzögerung entstandene Schaden zu ersetzen. Der Anspruch ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf maximal 50 % der vereinbarten Vergütung beschränkt, hinsichtlich dessen der Kunde vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Beschränkung erhöht sich angemessen, sofern und soweit der Kunde vor Vertragsabschluss in Textform auf ein höheres Haftungsrisiko hingewiesen hat oder ein höheres Risiko ohne weiteres erkennbar war.

4. Übernahme der Mietgegenstände, Abnahme der Leistungen

4.1. Der Kunde hat angelieferte Mietgegenstände mit tatsächlicher Verfügbarkeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu untersuchen. Hierbei erkennbare Vertragswidrigkeiten sind unter Bezeichnung der Art und des Umfanges unverzüglich, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, anzuzeigen. Mängel, die nicht entdeckt werden konnten oder erst später auftreten, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Soweit Pradler infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, Ansprüche aus der Vertragswidrigkeit herzuleiten (§ 536 c Abs. 2 BGB).

4.2. Sofern Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik Vertragsgegenstand wird, ist der Kunde berechtigt, eine Freigabe der Leistung vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen. Das Freigabeverlangen ist rechtzeitig anzumelden. Erkennbare Mängel sind hierbei sofort zu rügen. (Angebliche) Mängel, die bereits vor Veranstaltungsbeginn zu erkennen waren oder zu erkennen gewesen wären, begründen nach Veranstaltungsbeginn keine Vertragswidrigkeit.

4.3. Können die Parteien einen vor Veranstaltungsbeginn bestehenden Dissens über Gestaltung und Durchführung der Leistung nicht einvernehmlich regeln, so gilt nachfolgend 5.1 entsprechend. Durch die sodann weisungsgemäße Ausführung wird kein Anerkenntnis des Leistungsumfanges oder ein Verzicht auf Vergütungsanpassung begründet. Ein etwaiger Anspruch auf Mehrvergütung ist nach Veranstaltungsende zu regeln und berechtigt Pradler nicht zur Zurückbehaltung seiner Leistungen.

5. Kooperation und Mitwirkungspflichten, Rückgabepflichten

5.1. Der Kunde oder der ihn beauftragende Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung bei Veranstaltungen sowie das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu sorgen. Hierzu sind sie befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur Pradler oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug. Hält Pradler die Anordnungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wird durch Anordnungen der Leistungsumfang von Pradler ausgeweitet, so hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, es sei denn, die Anordnungen waren bei von Pradler geschuldeter, ordnungsgemäßer Veranstaltungsplanung/-konzeption übersehen worden.

5.2. Wird auch Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik Vertragsgegenstand, so ist der Kunde oder der ihn beauftragende Veranstalter für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht verantwortlich. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind Pradler unentgeltlich und rechtzeitig vor Angebotsabgabe zu übergeben. Die Unterlagen sind für Pradler maßgebend und, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen. Erforderliche Leistungsänderungen, die auf nicht erkennbare Mängel oder Unstimmigkeiten der Unterlagen beruhen, sind gesondert zu vergüten.

5.3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Pradler angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Er ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen und von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist Pradler über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen, Stromschwankungen (z. B. von Notstromaggregaten) oder Netzstörungen durch andere Verbraucher hat der Kunde einzustehen.

5.5. Der Kunde ist für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere für die Überwachung der Mietgegenstände in Openair-Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen. Für abhandengekommene und/oder beschädigte Mietgegenstände haftet der Kunde. Er ist verpflichtet diese, sowie allgemeine Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend durch entsprechende Versicherungen abzusichern. Die Police ist auf Verlangen vorzulegen.

6. Rückgabe

6.1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Pradler übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Pradler mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.

6.2. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Infolge der zum Teil aufwendigen Prüfung der Gegenstände muss sich Pradler eine Prüfungsfrist von 10 Werktagen vorbehalten. Bis zum Ablauf dieser Frist kann Pradler noch Mängel geltend machen, die von ihrer Art nach bei Registrierung und hierbei geschuldeter Sichtkontrolle noch nicht zu erkennen waren.

6.3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Pradler hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Pradler berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der dem Unternehmen durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Pradler den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.

7. Vergütung und Zahlungskonditionen

7.1. Unsere Leistungen werden –sofern diese sich auf Überlassung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik beschränken- mit Übergabe der Mietgegenstände fällig. Sind darüber hinaus Planungs- und Konzeptionsleistungen Vertragsgegenstand so werden die Leistungen mit erfolgter Freigabe, spätestens jedoch mit Veranstaltungsbeginn fällig. Rechnungen sind ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. Im Zahlungsverzug sind offene Beträge mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7.2. Sofern Voraus- und Abschlagszahlungen vereinbart wurden, ist Pradler berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist Pradler nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, die Mietgegenstände in Verwahrung zu nehmen. Vorstehende Rechte bestehen nicht, sofern der Kunde ausreichend Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet.

7.3. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie zur Aufrechnung nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung berechtigt.

8. Sachmängelgewährleistung

8.1. Dem Kunden mitgeteilte Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Mietgegenstände sind von diesem zu beachten und einzuhalten. Anderenfalls übernimmt Pradler keine Gewähr oder Haftung für Schäden. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch Kunden oder Dritten, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf Verschulden von Pradler zurückzuführen sind.

8.2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Pradler kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Pradler berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen.

8.3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von Pradler erfolglos geblieben sind, oder Pradler die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2 abgelehnt hat.

8.4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

9. Haftung

9.1. Für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft begangener Pflichtverletzung zurückzuführen sind, haften wir vorbehaltlich abweichender individueller oder nachfolgender Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.2. Beruht der Schaden auf einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, so ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die typischen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung zählt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, Pradler bei Vertragsabschluss auf solche Umstände hinzuweisen, die zu einem Schadensersatzrisiko führen können und für uns nicht ohne weiteres vorhersehbar sind.

9.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall haften wir nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden, wie entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.4. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Kunde angeordnet hat, trägt der Kunde den Schaden allein, wenn Pradler auf für ihn erkennbare, mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.

10.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von Pradler VT.

10.3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

10.4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Allgemeine Leistungsbedingungen der Picciau GmbH 

Stand Juni 2016 

Die Picciau GmbH (nachfolgend „Picciau“) ist technischer Dienstleister für Veranstaltungen. Neben der Vermietung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik umfasst das Leistungsangebot auch den Auf- und Abbau, die Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik sowie die technische Veranstaltungsbetreuung. Picciau versteht sich als Kooperationspartner, der das Ziel verfolgt, seine Kunden bei der Durchführung von Veranstaltungen zu unterstützen und zum Gelingen dieser beizutragen. In der Erkenntnis, dass der Erfolg einer Veranstaltung maßgeblich auch von der Mitwirkung der Kunden sowie weiterer Faktoren abhängig ist, regeln die nachfolgenden Bestimmungen die Konditionen der von Picciau zu erbringenden Leistungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur maßgeblich, wenn ihnen vor Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt wurde.

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 

1.2. Verträge gelten mit Zugang und Inhalt unserer Auftragsbestätigung als geschlossen, soweit der Besteller der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen widerspricht. Auftragsbestätigung und Widerspruch bedürfen der Textform (E-Mail, Fax, Brief, etc.). 

1.3. In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann die Auftragsbestätigung durch Lieferung und Übergabe der Veranstaltungstechnik ersetzt werden. Der Umfang des Vertrages wird hierbei durch die Übergabe der zur Nutzung übergebenen Gerätschaften bestimmt. 

1.4. Picciau räumt seinen Kunden das Recht ein, Verträge nach folgender Maßgabe zu stornieren: Storno bis 60 Tage vor geplantem Veranstaltungstermin 50 % des Rechnungsbetrages; bis 45 Tage 75 % ab 30 Tage 100 %.

2. Leistungsumfang und -inhalt

2.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen verstehen sich die Leistungen von Picciau ausschließlich Transport- und Personalleistungen und umfassen daher regelmäßig allein die Überlassung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik. Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager sowie Registrierung der Gegenstände am Rückgabeort (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Picciau oder ein Dritter den Transport durchführt. 

2.2. Produktanforderungen und -spezifikationen ergeben sich aus den vertraglichen Absprachen sowie ergänzend aus vorhandenen sicherheitstechnischen, unfallverhütungs- und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Abweichende produktrechtliche Vorschriften anderer Staaten berühren den Qualitätsumfang nur, wenn deren Einhaltung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Bei Nichteinhaltung der deutschen Vorschriften gelten die Leistungen dennoch als vertragsgemäß, wenn die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen am Veranstaltungsort eingehalten sind. 

2.3. Unsere Produktbeschreibungen, Werbeaussagen, Angaben im Vertrag, Katalogen oder sonstigen Unterlagen sowie in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gemachte Äußerungen stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Mietgegenstände dar. Vielmehr bedarf die Übernahme jedweder Garantie der Schriftform und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur in schriftlicher Form möglich. 

2.4. Unsere Ware und Leistungen gelten nicht als vertragswidrig, wenn Mindermengen geleistet werden, die nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte führt und die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Einsatzzweck nicht oder nur geringfügig beeinflusst wird. 

2.5. Picciau hat bei der Leistungserbringung die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist zu Teilleistungen berechtigt. Picciau ist auch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer zu beschäftigen. Picciau hat für Verschulden eingesetzter Subunternehmer, der Kunde für Verschulden der Veranstalter sowie von ihm beauftragter Personen wie für eigenes Verschulden einzustehen. 3

3. Liefertermin, Verzug

3.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen sobald der Besteller alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat. Die ausbleibende Lieferung berechtigt den Besteller zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. 

3.2. Für die Folgen verspäteter Lieferung haben wir nur bei Verschulden aufzukommen und nur soweit die Verspätung nicht auf hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Fehlen von geeigneten Transportmitteln oder Versorgungsleistungen, kriegerischen Auseinandersetzungen sowie sonstigen außerhalb unseres betrieblichen Bereichs liegende Umstände zurückzuführen ist. Gleiches gilt für Feuer, Explosionsunglück, Arbeitsstreitigkeiten und sonstige Störungen des Betriebsablaufes, die von uns unter Einsatz angemessener Mittel nicht gesteuert werden können. 

3.3. Der Kunde behält jedoch in jedem Fall das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist dem Kunden der durch die Verzögerung entstandene Schaden zu ersetzen. Der Anspruch ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf maximal 50 % der vereinbarten Vergütung beschränkt, hinsichtlich dessen der Kunde vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Beschränkung erhöht sich angemessen, sofern und soweit der Kunde vor Vertragsabschluss in Textform auf ein höheres Haftungsrisiko hingewiesen hat oder ein höheres Risiko ohne weiteres erkennbar war.

4. Übernahme der Mietgegenstände, Abnahme der Leistungen

4.1. Der Kunde hat angelieferte Mietgegenstände mit tatsächlicher Verfügbarkeit im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu untersuchen. Hierbei erkennbare Vertragswidrigkeiten sind unter Bezeichnung der Art und des Umfanges unverzüglich, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, anzuzeigen. Mängel, die nicht entdeckt werden konnten oder erst später auftreten, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Soweit Picchiau infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, Ansprüche aus der Vertragswidrigkeit herzuleiten (§ 536 c Abs. 2 BGB). 

4.2. Sofern Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik Vertragsgegenstand wird, ist der Kunde berechtigt, eine Freigabe der Leistung vor Veranstaltungsbeginn zu verlangen. Das Freigabeverlangen ist rechtzeitig anzumelden. Erkennbare Mängel sind hierbei sofort zu rügen. (Angebliche) Mängel, die bereits vor Veranstaltungsbeginn zu erkennen waren oder zu erkennen gewesen wären, begründen nach Veranstaltungsbeginn keine Vertragswidrigkeit. 

4.3. Können die Parteien einen vor Veranstaltungsbeginn bestehenden Dissens über Gestaltung und Durchführung der Leistung nicht einvernehmlich regeln, so gilt nachfolgend 5.1 entsprechend. Durch die sodann weisungsgemäße Ausführung wird kein Anerkenntnis des Leistungsumfanges oder ein Verzicht auf Vergütungsanpassung begründet. Ein etwaiger Anspruch auf Mehrvergütung ist nach Veranstaltungsende zu regeln und berechtigt Picciau nicht zur Zurückbehaltung seiner Leistungen.

5. Kooperation und Mitwirkungspflichten, Rückgabepflichten

5.1. Der Kunde oder der ihn beauftragende Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung bei Veranstaltungen sowie das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu sorgen. Hierzu sind sie befugt, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur Picciau oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug. Hält Picchiau die Anordnungen für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wird durch Anordnungen der Leistungsumfang von Picciau ausgeweitet, so hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, es sei denn, die Anordnungen waren bei von Picciau geschuldeter, ordnungsgemäßer Veranstaltungsplanung/-konzeption übersehen worden. 

5.2. Wird auch Planung und Konzeption der Veranstaltungstechnik Vertragsgegenstand, so ist der Kunde oder der ihn beauftragende Veranstalter für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht verantwortlich. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind Picciau unentgeltlich und rechtzeitig vor Angebotsabgabe zu übergeben. Die Unterlagen sind für Picciau maßgebend und, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen. Erforderliche Leistungsänderungen, die auf nicht erkennbare Mängel oder Unstimmigkeiten der Unterlagen beruhen, sind gesondert zu vergüten. 

5.3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Picciau angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Er ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen und von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist Picciau über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

5.4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen, Stromschwankungen (z. B. von Notstromaggregaten) oder Netzstörungen durch andere Verbraucher hat der Kunde einzustehen. 

5.5. Der Kunde ist für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz verantwortlich. Der Kunde hat insbesondere für die Überwachung der Mietgegenstände in Openair-Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen. Für abhandengekommene und/oder beschädigte Mietgegenstände haftet der Kunde. Er ist verpflichtet diese, sowie allgemeine Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend durch entsprechende Versicherungen abzusichern. Die Police ist auf Verlangen vorzulegen.

6. Rückgabe

6.1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von Picciau übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von Picciau mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben. 

6.2. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Infolge der zum Teil aufwendigen Prüfung der Gegenstände muss sich Picciau eine Prüfungsfrist von 10 Werktagen vorbehalten. Bis zum Ablauf dieser Frist kann Picciau noch Mängel geltend machen, die von ihrer Art nach bei Registrierung und hierbei geschuldeter Sichtkontrolle noch nicht zu erkennen waren. 

6.3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Picchiau hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Picciau berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der dem Unternehmen durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Picciau den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.

7. Vergütung und Zahlungskonditionen

7.1. Unsere Leistungen werden –sofern diese sich auf Überlassung von technischen Geräten der Veranstaltungs- und Medientechnik beschränken- mit Übergabe der Mietgegenstände fällig. Sind darüber hinaus Planungs- und Konzeptionsleistungen Vertragsgegenstand so werden die Leistungen mit erfolgter Freigabe, spätestens jedoch mit Veranstaltungsbeginn fällig. Rechnungen sind ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. Im Zahlungsverzug sind offene Beträge mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 

7.2. Sofern Voraus- und Abschlagszahlungen vereinbart wurden, ist Picciau berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist Picciau nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist berechtigt, die Mietgegenstände in Verwahrung zu nehmen. Vorstehende Rechte bestehen nicht, sofern der Kunde ausreichend Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet. 

7.3. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie zur Aufrechnung nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderung berechtigt.

8. Sachmängelgewährleistung

8.1. Dem Kunden mitgeteilte Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Mietgegenstände sind von diesem zu beachten und einzuhalten. Anderenfalls übernimmt Picciau keine Gewähr oder Haftung für Schäden. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch Kunden oder Dritten, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf Verschulden von Picciau zurückzuführen sind. 

8.2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Picciau kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist Picciau berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. 

8.3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von Picciau erfolglos geblieben sind, oder Picciau die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2 abgelehnt hat. 

8.4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

9. Haftung

9.1. Für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft begangener Pflichtverletzung zurückzuführen sind, haften wir vorbehaltlich abweichender individueller oder nachfolgender Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

9.2. Beruht der Schaden auf einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, so ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf die typischen und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung zählt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Kunde ist verpflichtet, Picciau bei Vertragsabschluss auf solche Umstände hinzuweisen, die zu einem Schadensersatzrisiko führen können und für uns nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. 

9.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall haften wir nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden, wie entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

9.4. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Kunde angeordnet hat, trägt der Kunde den Schaden allein, wenn Picciau auf für ihn erkennbare, mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. 

10.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von Picciau VT. 

10.3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

10.4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. 

 

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